Präambel
Die Freie Bürgerliste Bitburg (FBL) ist ein Zusammenschluss freier, parteipolitisch unabhängiger Bürger. Sie bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und damit zur Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Konfession oder Parteizugehörigkeit.
§ 1 Name und Sitz
1.) Der Verein ist eine Wählergruppe und trägt den Namen „Freie Bürgerliste Bitburg e.V.“ Als Abkürzung ist allein „FBL“ verwendbar.
2.) Der Sitz des Vereins ist Bitburg.
3.) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziel und Zweck
1.) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, um durch die Teilnahme an Wahlen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
2.) Die FBL ist Mitglied des Landesverbandes der Freien Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V.
3.) Der Nachweis der Homogenität und Identität ist somit erbracht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zecke im Sinne der Abgabenordnung. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mittel der Wählergruppe
1.) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliederbeiträge und Spenden.
§ 5 Mitgliedschaft
1.) Mitglied kann jede parteiungebundene Person werden, die sich zu den Zielen der FBL bekennt.
2.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen.
2.) Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
3.) Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1.) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
2.) durch Ausschluss durch den Vorstand. Gegen diesen Ausschluss kann binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der Wählergruppe schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen (etwa Beitragszahlungen) nicht nachkommt.
3.) durch Auflösung des Vereines.
4.) durch Tod.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.) der Vorstand
2.) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a.) 1. Vorsitzender
b.) stellvertretender Vorsitzender
c.) dem Geschäftsführer
d.) dem Schatzmeister
e.) bis zu drei Beisitzer
f.) geborene Vorstandsmitglieder sind die Stadtratsmitglieder und die Beigeordneten der FBL-Fraktion.
g.) Ehrenvorsitzende
2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten.
3.) Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl, der Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur Bestellung (Wahl) eines neuen Vorstandes im Amt.
4.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
5.) Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
6.) Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzten.
7.) Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben der Wählergruppe wahr.
8.) Die Einberufung der Vorstandssitzung sowie der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung seinem Stellvertreter, danach dem Geschäftsführer.
9.) Eine Vorstandssitzung ist mindestens halbjährlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Tage.
§ 10 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Wählergruppe. Sie soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte beim Vorstand beantragt. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
2.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
3.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung kein begründeter Einwand erhebt.
4.) Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
5.) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a.) die Wahl des Vorstandes
b.) die Wahl der Kassenprüfer
c.) die Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichts
d.) die Entlastung des Vorstandes
e.) die Nominierung der Stadtratskandidaten
f.) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g.) die Änderung der Satzung
h.) die Auflösung des Vereines
6.) Bei Wahlen ist auf Antrag von mindestens einem Mitglied geheim abzustimmen, sonst ist die Abstimmung offen vorzunehmen. Bei der Nominierung der Stadtratskandidaten ist in jedem Wahlgang geheim abzustimmen.
7.) Gewählt werden können nur anwesende Mitglieder bzw. solche, die vorher eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben haben.
§ 11 Satzungsänderung
1.) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung.
2.) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung der FBL kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Einladungsfrist von 6 Wochen.
2.) Im Falle der Auflösung ist vorhandenes Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Dieser ist in der Auflösungsversammlung zu bestimmen.
§ 13 Schlussbestimmungen
1.) Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
§ 14 Inkrafttreten
1.) Diese Satzungsänderung wurde am 29. März 2004 in der Mitgliederversammlung in Bitburg beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2.) Zugleich tritt die bisherige Satzung außer Kraft.